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Sarah Schett
Beim Surfen durchs World Wide Web fallen einem in letzter Zeit immer häufiger großflächige Cookie-Overlays auf. Nach den Cookie-Bannern setzen nun immer mehr Webseiten-Anbieter auf Cookie Consent-Lösungen. Was machen diese Lösungen eigentlich anders, was verhindern sie und sind sie überhaupt notwendig? Schauen wir uns das Schritt für Schritt an:
Intuitiv denken wir sofort an leckeres Chocolate Chip-Gebäck. Das Cookie im World Wide Web ist aber weniger ein Keks als vielmehr dessen kleinster Teil: ein Brösel (oder Krümel, wie man in Hamburg sagen würde). Cookies sind kleine Textdateien, die von Websites (von der eigenen, von Facebook, Google, LinkedIn...) im Browser gespeichert werden, um Informationen abzuspeichern.
Da gibt es einmal notwendige Cookies, ohne die der Betrieb einer Webseite gar nicht möglich ist. Das sind zum Beispiel die Session-ID, die User*innen einer Sitzung zuordnet, eingegebene Logindaten oder der Inhalt eines Warenkorbes. Diese Cookies werden beim Schließen des Browsers gelöscht.
Nicht notwendige Cookies sind für den Betrieb der Webseite nicht zwingend notwendig, haben aber andere sehr nützliche Funktionen:
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ZUM ARTIKELSeitens der Europäischen Union wurde 2009 die Cookie-Richtlinie erlassen, die im Wesentlichen eine Information und die Zustimmung der User*innen beim Setzen von Cookies fordert. Was eine Zustimmung ist und wie diese auszusehen hat, wird hier seitens EU nicht geregelt – was sich auch in der unterschiedlichen Umsetzung durch die Mitgliedsländer widerspiegelt: in Österreich wird die Cookie-Richtlinie im Telekommunikationsgesetz §96 Abs. 3 abgehandelt und erfordert zumindest eine Einwilligung bei nicht notwendigen Cookies. In Deutschland ist seid Dezember 2021 das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt im Bezug auf Cookies, dass sie erst gespeichert werden dürfen, wenn nach User*innen auf Basis klarer und umfassender Information eine aktive Einwilligung treffen.
Um hier grenzübergreifend einheitliche Regeln zu definieren, gab es die Idee einer europäischen e-Privacy-Richtlinie. Geplant war eigentlich, diese 2018 zusammen mit der DSGVO auszurollen, bis dato gibt es aber noch keine Einigung zwischen den Mitgliedsstaaten. Laut aktueller Rechtsmeinung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sollte eine solche Richtlinie auch umfänglichere Datenschutz-Maßnahmen im Umgang mit Cookies erfordern.
Man war in Europa lange Zeit der Meinung, dass eine gewisse Information („Wir verwenden Cookies“) und das „Nicht-Ablehnen“ von gesetzten Cookies als Zustimmung seitens der User*innen ausreicht. Das ist seit dem Fall planet49 (Oktober 2019) anders. Das Urteil des EuGH im Falle des Gewinnspiel-Veranstalters besagte, dass das Setzen von Cookies einer aktiven Zustimmung der User*innen bedarf. Checkboxen für dieses Einverständnis dürfen auch nicht vorausgewählt sein.
Technisch umsetzbar ist das mit einer Opt-in-Lösung: Erst, wenn User*innen aktiv durch einen Klick bestätigen, dass Cookies gesetzt werden dürfen, können diese abgespeichert und aktiviert werden. Nur notwendige Cookies dürfen bereits vorausgewählt sein. Das Urteil verlangt außerdem detaillierte Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies bzw. deren Kategorie ab- und anwählen zu können. Dazu gehören Funktionsdauer und Empfänger*innen der Cookies.
Wie häufig im e-Recht gibt es keine klaren Verordnungen und die Judikatur hinkt den technischen Entwicklungen hinterher. Dennoch gibt es gewisse Richtlinien und Tendenzen (EuGH-Urteil), an die man sich unbedingt halten sollte, wenn man beim Setzen von Cookies auf der sicheren Seite sein möchte:
Um diese Anforderungen abzudecken, haben wir eine eigene Lösung erarbeitet, die Webseiten-User*innen einen transparenten Überblick gibt und Betreiber*innen auf der – zum heutigen Tag bekannten – sicheren Seite stehen lässt.
Hier geht's zum FACTOR Cookie Consent Manager
Zielgenaue Relevanz erzeugen: Unsere Kompetenz „Digital"
Letzte Aktualisierung: 16.01.2023, 10:38
Dieser Artikel wurde am 27.04.2020 veröffentlicht.
Sarah Schett
Digital Consulting
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